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C. Dachverbände

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1656
Für die vier großen Wirtschaftssektoren besteht jeweils ein Dachverband. Dieser Zusammenfassung kommt insbesondere in Bezug auf die Genossenschaftsrevision Bedeutung zu (vgl hierzu das GenRevG; unten X.)5454Vgl auch Keinert in Holzhammer/Roth, Gesellschaftsrecht 287.:

„Ländliche Genossenschaften“ (Raiffeisenorganisation) geteilt in fünf Gruppen, die teils wieder mehrstufig organisiert sind;

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