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D. Sitzverlegung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1580
Die Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat mit Wechsel des anwendbaren Rechts (Art 2 EWIV-VO) ist ohne Auflösung möglich. Hierfür sind jedoch ausgeprägte Publizitätsmaßnahmen vorgesehen, die dem Schutz der beteiligten Verkehrskreise dienen:

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