Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht (2007) Rz 15801580
Die Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat mit Wechsel des anwendbaren Rechts (Art 2 EWIV-VO) ist ohne Auflösung möglich. Hierfür sind jedoch ausgeprägte Publizitätsmaßnahmen vorgesehen, die dem Schutz der beteiligten Verkehrskreise dienen: