Die EWIV ist in ein - von den Mitgliedstaaten bestimmtes - Register, in Österreich in das Firmenbuch (§ 2 EWIVG), einzutragen (Art 6 iVm Art 39 Abs 1 EWIV-VO); der Eintragung kommt
konstitutive Wirkung zu (Art 1 Abs 2 EWIV-VO). Für Handlungen im Namen der EWIV vor ihrer Eintragung haften die natürlichen Personen, Gesellschaften oder anderen juristischen Einheiten, die diese Handlungen vorgenommen haben, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch (
Handelndenhaftung, Art 9 Abs 2 EWIV-VO, siehe auch § 2 Abs 1 GmbHG und hierzu GmbH II.C.7.).