Gemäß § 182 Abs 1 UGB ist am Schluss jedes Geschäftsjahres der Gewinn oder Verlust zu berechnen und der an den Stillen Gesellschafter fallende Gewinn auszuzahlen. Über die näheren Modalitäten der Gewinn- und Verlustberechnung, insbesondere über die Berechnungsgrundlage, die maßgeblichen Bewertungsansätze oder das Ziel der Berechnung besagt diese Vorschrift nichts. Insoweit empfiehlt es sich, darüber eine genaue vertragliche Regelung zu treffen.