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F. Kontrollrecht des Stillen Gesellschafters

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1506
Die Vorschrift des § 183 UGB ist weitgehend dispositiver Natur. Eine vertragliche Ausdehnung oder Einschränkung der Kontrollrechte ist zulässig; lediglich das außerordentliche Kontrollrecht des Absatzes 3 kann nicht zur Gänze ausgeschlossen werden326326So auch Straube/U. Torggler in Straube § 183 HGB Rz 1; tw anders Bauer, Stille Gesellschaft 205 ff.. Sie bestehen an sich nur bis zur Auflösung der Gesellschaft, nicht auch in Ansehung der Auseinandersetzung und in Bezug auf schwebende Geschäfte327327 Straube/U. Torggler in Straube § 183 HGB Rz 6a; Rebhahn in Jabornegg § 183 HGB Rz 5; vgl auch OGH EvBl 1976/7..

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