Die Vorschrift des § 183 UGB ist weitgehend dispositiver Natur. Eine vertragliche Ausdehnung oder Einschränkung der Kontrollrechte ist zulässig; lediglich das außerordentliche Kontrollrecht des Absatzes 3 kann nicht zur Gänze ausgeschlossen werden326. Sie bestehen an sich nur bis zur Auflösung der Gesellschaft, nicht auch in Ansehung der Auseinandersetzung und in Bezug auf schwebende Geschäfte327.

