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D. Gewinn und Verlust

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Modifikationsmöglichkeiten der Verlust- und der Gewinnbeteiligung

1491
Wie schon eingangs erwähnt, stellt die Gewinnbeteiligung des Stillen ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal der Stillen Gesellschaft dar274274Stellvertretend für viele Straube/U. Torggler in Straube § 181 HGB Rz 1.; seine Beteiligung am Gewinn kann somit nicht ausgeschlossen, aber doch modifiziert werden275275Dazu auch Straube/U. Torggler in Straube § 181 HGB Rz 6, wonach etwa der Ausschluss vom Gewinn in Bezug auf einzelne Geschäfte oder Arten von Geschäften zulässig ist.. Im Gesellschaftsvertrag kann ferner bestimmt werden, dass der Stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt sein soll (§ 181 Abs 2 UGB). Die Vereinbarung eines Mindestgewinns, nicht aber einer Mindestausschüttung, kommt nach der Lehre einem Verlustausschluss gleich276276 Hämmerle/Wünsch II4 392; Straube/U. Torggler in Straube § 181 HGB Rz 4 mwN..

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