Wie schon eingangs erwähnt, stellt die
Gewinnbeteiligung des Stillen ein
unabdingbares Tatbestandsmerkmal der Stillen Gesellschaft dar; seine Beteiligung am Gewinn kann somit nicht ausgeschlossen, aber doch modifiziert werden. Im Gesellschaftsvertrag kann ferner bestimmt werden, dass der Stille Gesellschafter
nicht am Verlust beteiligt sein soll (§ 181 Abs 2 UGB). Die Vereinbarung eines Mindestgewinns, nicht aber einer Mindestausschüttung, kommt nach der Lehre einem Verlustausschluss gleich.