Auch im Rahmen der Stillen Gesellschaft resultieren wie bei anderen Personengesellschaften aus der gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung, das Unternehmen zur Förderung des gemeinsamen Zwecks zu führen, für den Unternehmensinhaber Treupflichten, welche zu einer Reihe von Beschränkungen führen, die dieser zu beachten hat. Insbesondere muss der Unternehmer in allen seinen das Unternehmen betreffenden Maßnahmen auf die berechtigten Interessen des Stillen Bedacht nehmen und sich bei den unternehmerischen Entscheidungen vom Gesellschaftszweck der Stillen Gesellschaft leiten zu lassen. Aufgrund der verhältnismäßig schwachen Stellung des Stillen bei der typischen Stillen Gesellschaft ist bei dieser Ausgestaltungsform hierauf besonderes Gewicht zu legen272. Insbesondere kann sich aus der Treupflicht die Verpflichtung ergeben, die Stille Beteiligung nicht offenzulegen273.

