Den Unternehmensinhaber trifft im Verhältnis zum Stillen eine Betriebspflicht, da sich die Stille Beteiligung auf die Erträge des Unternehmens erstreckt266. Ferner bedürfen wesentliche Veränderungen des Unternehmens, die Änderung des Unternehmensgegenstands und die Stilllegung des Betriebs im Zweifel der (internen) Zustimmung des Stillen (dazu sogleich unten). Die Nichteinholung derselben kann neben Erfüllungs- und Schadenersatzansprüchen uU die fristlose Kündigung durch den Stillen rechtfertigen267.

