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B. Betriebspflicht des Unternehmensinhabers und Haftung gegenüber dem Stillen

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Den Unternehmensinhaber trifft im Verhältnis zum Stillen eine Betriebspflicht, da sich die Stille Beteiligung auf die Erträge des Unternehmens erstreckt266266 Hämmerle/Wünsch II4 387 f; Straube/U. Torggler in Straube § 178 HGB Rz 17; Rebhahn in Jabornegg § 178 HGB Rz 15.. Ferner bedürfen wesentliche Veränderungen des Unternehmens, die Änderung des Unternehmensgegenstands und die Stilllegung des Betriebs im Zweifel der (internen) Zustimmung des Stillen (dazu sogleich unten). Die Nichteinholung derselben kann neben Erfüllungs- und Schadenersatzansprüchen uU die fristlose Kündigung durch den Stillen rechtfertigen267267 Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 167; Straube/U. Torggler in Straube § 178 HGB Rz 17; Rebhahn in Jabornegg § 178 HGB Rz 14, 15; eingehend hierzu Hochedlinger in Hochedlinger/Fuchs, Stille Gesellschaft Rz 1/108 ff mwN..

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