Den Beitrag des Stillen zum gemeinsamen Zweck stellt regelmäßig seine Einlage dar. § 179 Abs 1 UGB verwendet in diesem Zusammenhang den Begriff der Vermögenseinlage. Dabei ist zwischen dem „Halten“ der Einlage und der „Leistung“ der Einlage zu differenzieren. Erforderlich ist, dass der Stille die Einlage hält. Nicht nötig ist hingegen, dass die Einlage in einem übertragbaren Recht besteht oder dass der Stille sie aus seinem Vermögen leistet. Es genügt vielmehr, dass der Stille die (auch von einem beliebigen Dritten geleistete) Einlage für die Dauer der Stillen Gesellschaft dem Inhaber überlässt. Die Einlage kann auch durch Schenkung seitens des Stillen an den Unternehmensinhaber geleistet werden. Umgekehrt kann auch der Inhaber des Unternehmens dem Stillen die Einlage zB durch unentgeltliche „Einbuchung“ schenken; hier gilt es wiederum die gesetzliche Form zu beachten.