vorheriges Dokument
nächstes Dokument

A. Einlage des Stillen Gesellschafters und Haftung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Begriff und Modalitäten

1473
Den Beitrag des Stillen zum gemeinsamen Zweck stellt regelmäßig seine Einlage dar227227 Rebhahn in Jabornegg § 178 HGB Rz 9; zum Ganzen auch Hochedlinger in Hochedlinger/Fuchs, Stille Gesellschaft Rz 1/95 ff.. § 179 Abs 1 UGB verwendet in diesem Zusammenhang den Begriff der Vermögenseinlage. Dabei ist zwischen dem „Halten“ der Einlage und der „Leistung“ der Einlage zu differenzieren. Erforderlich ist, dass der Stille die Einlage hält. Nicht nötig ist hingegen, dass die Einlage in einem übertragbaren Recht besteht oder dass der Stille sie aus seinem Vermögen leistet228228 Straube/U. Torggler in Straube § 178 HGB Rz 18; Rebhahn in Jabornegg § 178 HGB Rz 9.. Es genügt vielmehr, dass der Stille die (auch von einem beliebigen Dritten geleistete) Einlage für die Dauer der Stillen Gesellschaft dem Inhaber überlässt229229 Straube/U. Torggler in Straube § 178 HGB Rz 18 mwN.. Die Einlage kann auch durch Schenkung seitens des Stillen an den Unternehmensinhaber geleistet werden230230 Rebhahn in Jabornegg § 178 HGB Rz 9, unter Hinweis auf die Einhaltung der erforderlichen Form.. Umgekehrt kann auch der Inhaber des Unternehmens dem Stillen die Einlage zB durch unentgeltliche „Einbuchung“ schenken; hier gilt es wiederum die gesetzliche Form zu beachten231231Näher hierzu Straube/U. Torggler in Straube § 178 HGB Rz 18, 19 mwN; Rebhahn in Jabornegg § 178 HGB Rz 9, 37 (zur Form), wonach die Einlagepflicht von Inhaber auch nachträglich zur Gänze erlassen oder die Einlage zurückgewährt werden könne (aA offenbar Hämmerle/Wünsch II4 381); dazu auch Hochedlinger in Hochedlinger/Fuchs, Stille Gesellschaft Rz 1/101 f, unter Hinweis darauf, dass, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter eine stille Beteiligung schenkungsweise gutgebucht werde, stets das Verbot der Einlagenrückgewähr und die Formpflicht bei Schenkungsverträgen zu beachten sei; ferner könne bei einer „bloßen Umbuchung“ schon die Entstehung der Stillen Gesellschaft in Frage stehen (Rz 1/101)..

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!