Der Inhaber des Unternehmens wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet (§ 179 Abs 2 UGB). Nach außen hin tritt nur der Unternehmer in Erscheinung. Er übernimmt die Einlage des Stillen in sein Vermögen (dh regelmäßig, aber nicht zwingend [zB illatio quoad usum] in sein Eigentum) und betreibt das Unternehmen im eigenen Namen. Zum Stillen steht der Unternehmer in einem Schuldverhältnis.

