Die Stille Gesellschaft besteht aus
zwei Mitgliedern, dem Unternehmensinhaber und dem Stillen Gesellschafter. Beteiligen sich mehrere Stille an einem Unternehmen, so entstehen dadurch regelmäßig ebenso viele Stille Gesellschaften nebeneinander. Möglich ist allerdings der Zusammenschluss mehrerer Stiller in einer GesBR. Ferner werden auch mehrgliedrige Stille Gesellschaften anerkannt. Die Praxis kennt ferner die Möglichkeit einer sogenannten „gesplitteten Einlage“ iSe Verbindung der Beteiligung als Stiller mit jener, zB als Kommanditist, was zu einer vertraglichen Verbindung beziehungsweise Koordinierung von zwei verschiedenen Gesellschaftsverhältnissen führt. Nicht möglich ist es indes, eine Stille Gesellschaft mit mehreren Unternehmensinhabern zu gründen.