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E. Gesellschafter (Innengesellschaft)

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Unternehmensinhaber und Stiller

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Die Stille Gesellschaft besteht aus zwei Mitgliedern, dem Unternehmensinhaber und dem Stillen Gesellschafter. Beteiligen sich mehrere Stille an einem Unternehmen, so entstehen dadurch regelmäßig ebenso viele Stille Gesellschaften nebeneinander170170 Straube/U. Torggler in Straube § 178 HGB Rz 10; Krejci, Gesellschaftsrecht I 436; Hochedlinger in Hochedlinger/Fuchs, Stille Gesellschaft Rz 1/27; VwGH ARD 4874/6/97.. Möglich ist allerdings der Zusammenschluss mehrerer Stiller in einer GesBR171171 Kastner, JBl 1965, 72; Straube/U. Torggler in Straube § 178 HGB Rz 10 mwN; vgl auch Rebhahn in Jabornegg § 178 HGB Rz 23; Krejci, Gesellschaftsrecht I 436. Davon zu trennen ist die Frage, ob sich auch eine GesBR als Stiller Gesellschafter beteiligen kann. Dies wird von der älteren Lehre zu Unrecht bejaht (vgl nur Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 164; Hämmerle/Wünsch II4 364; Bauer, Stille Gesellschaft 90 ff, 109). Mit Straube/U. Torggler (in Straube § 178 HGB Rz 11a) sowie Rebhahn (in Jabornegg § 178 HGB Rz 5) ist dies aufgrund der mangelnden Rechtsfähigkeit der GesBR abzulehnen (dem folgend jüngst auch Krejci, Gesellschaftsrecht I 436).. Ferner werden auch mehrgliedrige Stille Gesellschaften anerkannt172172 Hämmerle/Wünsch II4 363; Straube/U. Torggler in Straube § 178 HGB Rz 10; Rebhahn in Jabornegg § 178 HGB Rz 23, 33; Krejci, Gesellschaftsrecht I 436; Näheres bei Hochedlinger in Hochedlinger/Fuchs, Stille Gesellschaft Rz 1/29 mwN.. Die Praxis kennt ferner die Möglichkeit einer sogenannten „gesplitteten Einlage“ iSe Verbindung der Beteiligung als Stiller mit jener, zB als Kommanditist, was zu einer vertraglichen Verbindung beziehungsweise Koordinierung von zwei verschiedenen Gesellschaftsverhältnissen führt173173Näheres bei Rebhahn in Jabornegg § 178 HGB Rz 24; siehe auch Hämmerle/Wünsch II4 364 sowie Hochedlinger in Hochedlinger/Fuchs, Stille Gesellschaft Rz 1/55, unter Hinweis darauf, dass es ansonsten nicht möglich ist, dass der Geschäftsinhaber gleichzeitig auch Stiller Gesellschafter des betreffenden Unternehmens ist.. Nicht möglich ist es indes, eine Stille Gesellschaft mit mehreren Unternehmensinhabern zu gründen174174 Hochedlinger in Hochedlinger/Fuchs, Stille Gesellschaft Rz 1/30 mN..

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