Damit eine Stille Gesellschaft steuerrechtlich anerkannt wird, muss diese hinreichend nach außen in Erscheinung treten168; zudem müssen die in § 178 UGB festgeschriebenen Tatbestandselemente der „Beteiligung am Unternehmen“, der „Gewinnbeteiligung“ und des „Fehlens eigenen Gesellschaftsvermögens“ erfüllt sein169. Vgl hierzu auch die Ausführungen zur atypischen Stillen Gesellschaft.

