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D. Steuerrechtliche Anerkennung der Stillen Gesellschaft

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1440
Damit eine Stille Gesellschaft steuerrechtlich anerkannt wird, muss diese hinreichend nach außen in Erscheinung treten168168VwGH ÖJZ 1974, 555.; zudem müssen die in § 178 UGB festgeschriebenen Tatbestandselemente der „Beteiligung am Unternehmen“, der „Gewinnbeteiligung“ und des „Fehlens eigenen Gesellschaftsvermögens“ erfüllt sein169169Beachte hierzu VwGH ÖStZB 2000/69; zum Ganzen auch Straube/U. Torggler in Straube § 178 HGB Rz 5.. Vgl hierzu auch die Ausführungen zur atypischen Stillen Gesellschaft.

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