Weitgehende Einigkeit besteht darüber, dass auf die - bereits in Vollzug gesetzte - typische Stille Gesellschaft die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft mangels einer ins Leben getretenen Organisation und eines damit verbundenen Bestandsschutzes keine Anwendung finden155. Hinsichtlich der (schon in Vollzug gesetzten) atypischen Stillen Gesellschaften gehen die Ansichten auseinander, ob hier die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft heranzuziehen sind156 oder ob mit den allgemeinen Grundsätzen über fehlerhafte Dauerschuldverhältnisse das Auslangen gefunden werden könne157. Für die letztgenannte Auffassung wird zum einen die größere Flexibilität durch die Einbeziehung des konkreten Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrundes einerseits und der in concreto bestehenden Rückabwicklungsschwierigkeiten andererseits ins Treffen geführt, zum anderen, dass es auch bei atypischen Stillen Gesellschaften am Erfordernis des Drittschutzes fehlte, welcher jedoch ein wesentliches Argument für die Anwendbarkeit der Sonderproblematik der fehlerhaften Gesellschaft bilde158. Die Auffassung des OGH, der in Anlehnung an K. Schmidt 159 je nach Ausgestaltung der Stillen Gesellschaft im Einzelfall differenziert, erscheint indes überzeugender. Demnach finden die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf jene atypische Gestaltungsformen der Stillen Gesellschaft Anwendung, auf welche die für eingetragene Personengesellschaften („Handelsgesellschaften“) charakteristische Kombination von Vermögensgemeinschaft und Mitgliedschaftsrechten zutreffe. Dh zu einer bloßen Ex-nunc-Auflösung kommt es bei einer Stillen Gesellschaft, bei welcher dem Stillen eine schuldrechtliche Beteiligung am Unternehmensvermögen und mitgliedschaftliche Mitverwaltungsrechte zumindest in Gestalt eines Widerspruchsrechts bei außergewöhnlichen Geschäften zukommt160. Eine typische Stille Gesellschaft gilt dagegen als ex tunc aufgelöst161.

