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C. Gründungsmängel (fehlerhafte Gesellschaft)

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Weitgehende Einigkeit besteht darüber, dass auf die - bereits in Vollzug gesetzte - typische Stille Gesellschaft die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft mangels einer ins Leben getretenen Organisation und eines damit verbundenen Bestandsschutzes keine Anwendung finden155155 Straube/U. Torggler in Straube § 178 HGB Rz 7; Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 175; Rebhahn in Jabornegg § 178 HGB Rz 40, Ex-tunc-Auflösung auch nach In-Vollzug-Setzung der typischen Stillen Gesellschaft möglich, mit der Folge bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung; Kalss/Schauer, ÖBA 2002, 347; OGH SZ 73/163 = EvBl 2001/58.. Hinsichtlich der (schon in Vollzug gesetzten) atypischen Stillen Gesellschaften gehen die Ansichten auseinander, ob hier die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft heranzuziehen sind156156IdS Hämmerle/Wünsch II4 379 f mwN; OGH SZ 66/111; SZ 68/176; SZ 69/208; EvBl 2001/58; vgl indes BGH ZIP 1992, 1552, wonach auf jede Ausgestaltungsform der Stillen Gesellschaft, somit auch auf die typische Stille Gesellschaft die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung fänden; idS offenbar auch Bauer, Stille Gesellschaft 134. Referierend Hochedlinger in Hochedlinger/Fuchs, Stille Gesellschaft Rz 1/85 mwN, ohne klar Stellung zu beziehen. oder ob mit den allgemeinen Grundsätzen über fehlerhafte Dauerschuldverhältnisse das Auslangen gefunden werden könne157157So nunmehr Straube/U. Torggler in Straube § 178 HGB Rz 7 ohne Differenzierung in Ansehung aller Stillen Innen-Gesellschaften; vgl auch Kalss/Schauer, ÖBA 2002, 347.. Für die letztgenannte Auffassung wird zum einen die größere Flexibilität durch die Einbeziehung des konkreten Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrundes einerseits und der in concreto bestehenden Rückabwicklungsschwierigkeiten andererseits ins Treffen geführt, zum anderen, dass es auch bei atypischen Stillen Gesellschaften am Erfordernis des Drittschutzes fehlte, welcher jedoch ein wesentliches Argument für die Anwendbarkeit der Sonderproblematik der fehlerhaften Gesellschaft bilde158158So Straube/U. Torggler in Straube § 178 HGB Rz 7 mwN, auch zur Gegenmeinung.. Die Auffassung des OGH, der in Anlehnung an K. Schmidt 159159 K. Schmidt, Gesellschaftsrecht4 145 f. je nach Ausgestaltung der Stillen Gesellschaft im Einzelfall differenziert, erscheint indes überzeugender. Demnach finden die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf jene atypische Gestaltungsformen der Stillen Gesellschaft Anwendung, auf welche die für eingetragene Personengesellschaften („Handelsgesellschaften“) charakteristische Kombination von Vermögensgemeinschaft und Mitgliedschaftsrechten zutreffe. Dh zu einer bloßen Ex-nunc-Auflösung kommt es bei einer Stillen Gesellschaft, bei welcher dem Stillen eine schuldrechtliche Beteiligung am Unternehmensvermögen und mitgliedschaftliche Mitverwaltungsrechte zumindest in Gestalt eines Widerspruchsrechts bei außergewöhnlichen Geschäften zukommt160160OGH SZ 66/11; EvBl 2001/58.. Eine typische Stille Gesellschaft gilt dagegen als ex tunc aufgelöst161161 Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 175; OGH SZ 25/324..

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