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II. Geschichte

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Stille Gesellschaft und KG haben eine gemeinsame historische Wurzel, die ins mittelalterliche Italien zurückreicht („accomandita“ und „participatio“)109109 Straube/U. Torggler in Straube § 178 HGB Rz 2 mwN; Krejci, Gesellschaftsrecht I 441; Hochedlinger in Hochedlinger/Fuchs, Stille Gesellschaft Rz 1/2.. Die Stille Gesellschaft stellt einen Zweig der KG dar, bei welcher der Einzelunternehmer allein im Geschäftsverkehr auftritt und der zweite Partner den Gläubigern gegenüber nicht haftet110110 Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 165.. Für diese Form der Beteiligung fanden sich die Begriffe der „participatio“ oder der „compagnia secreta“; in Deutschland sprach man auch von der „heimlichen“ („geheimen“), in Österreich der „stillen“ Gesellschaft111111 Kastner/Doralt/Nowonty, Gesellschaftsrecht 165; Krejci, Gesellschaftsrecht I 441; Hochedlinger in Hochedlinger/Fuchs, Stille Gesellschaft Rz 1/2..

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