Rechtsquelle der Stillen Gesellschaft sind die §§ 179 bis 188 UGB. Die Vorschrift des § 179 HGB, wonach auf die Stille Gesellschaft die Vorschriften des ABGB über die GesBR keine Anwendung finden, wurde schon zur Geltungszeit des HGB aufgrund normhistorischer Erwägungen teleologisch reduziert und die subsidiäre Anwendung der §§ 1175 ff ABGB für möglich erachtet112. In das UGB wurde diese Vorschrift nicht übernommen, sodass nunmehr die subsidiäre Geltung der §§ 1175 ff ABGB außer Zweifel steht. Auf die atypische Stille Gesellschaft lassen sich nach einem Teil der Lehre aus dem Recht der KG Analogieschlüsse ziehen113.

