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III. Rechtsquellen

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Rechtsquelle der Stillen Gesellschaft sind die §§ 179 bis 188 UGB. Die Vorschrift des § 179 HGB, wonach auf die Stille Gesellschaft die Vorschriften des ABGB über die GesBR keine Anwendung finden, wurde schon zur Geltungszeit des HGB aufgrund normhistorischer Erwägungen teleologisch reduziert und die subsidiäre Anwendung der §§ 1175 ff ABGB für möglich erachtet112112Dazu Straube/U. Torggler in Straube § 178 HGB Rz 2, § 179 HGB Rz 1, 2; näher dazu Enzinger, wbl 1991, 316, 318 ff; Hochedlinger in Hochedlinger/Fuchs, Stille Gesellschaft Rz 1/3; mit Abweichungen Rebhahn in Jabornegg § 179 HGB Rz 1 f.. In das UGB wurde diese Vorschrift nicht übernommen, sodass nunmehr die subsidiäre Geltung der §§ 1175 ff ABGB außer Zweifel steht. Auf die atypische Stille Gesellschaft lassen sich nach einem Teil der Lehre aus dem Recht der KG Analogieschlüsse ziehen113113Vgl Hämmerle/Wünsch II4 372; abweichend jedenfalls für die typische Stille Gesellschaft Rebhahn in Jabornegg § 178 HGB Rz 1 (vgl aber Rz 2, wo die Möglichkeit eines ergänzenden Heranziehens auf die atypische angesprochen, aber wohl offengelassen wird)..

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