Das Gesetz behandelt die Stille Gesellschaft als eine
echte Gesellschaft. Dem folgt auch die überwiegende Lehre. Teilweise wird die Rechtsnatur einer Gesellschaft unter dem Hinweis angezweifelt, dem Stillen wären durch das Gesetz in der Gesellschaft keine societären Mitverwaltungsrechte eingeräumt. Zwar trifft es zu, dass sich bei der typischen Stillen Gesellschaft die Mitverwaltungsrechte des (echten) Stillen auf ein Mindestmaß reduzieren und nur in Gestalt von jenen des Kommanditisten entsprechenden Kontrollrechten und der - bloß im Innenverhältnis wirkenden - Zustimmung des Stillen zur maßgeblichen Änderung des Unternehmens bestehen. Doch da sich auch in dieser Konstellation beide Teile rechtsgeschäftlich verpflichten, gegenseitige Leistungen zu einem
gemeinsamen Zweck zu erbringen, ist auch der typischen Stillen Gesellschaft die Rechtsnatur einer Gesellschaft zuzuerkennen. Bei der atypischen (unechten) Stillen Gesellschaft, bei welcher dem Stillen darüber hinaus sogar Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt sind, sollten an der Gesellschaftsnatur schon aufgrund dieses Umstands keine Zweifel bestehen.