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C. Rechtsnatur

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Echte Gesellschaft

1400
Das Gesetz behandelt die Stille Gesellschaft als eine echte Gesellschaft. Dem folgt auch die überwiegende Lehre4545Vgl nur Jud, ÖJZ 1971, 598; Hämmerle/Wünsch II4 362; Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 163 (nicht ganz deutlich in Bezug auf die typische Stille Gesellschaft); Holzhammer in Holzhammer/Roth, Gesellschaftsrecht 98; Straube/U. Torggler in Straube § 178 HGB Rz 4; Rebhahn in Jabornegg § 178 HGB Rz 4; Blaurock, Handbuch 61; vgl auch Karollus in Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff IV § 221 dAktG Rz 279, Verlustteilnahme als wesentliches, aber ausreichendes Kriterium für das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses; wohl auch Harrer, wbl 2004, 201, 209 f sowie Harrer, GesRZ 1999, 218, jeweils unter Betonung der Verbindung gesellschaftsrechtlicher und kreditrechtlicher Elemente; Hochedlinger in Hochedlinger/Fuchs, Stille Gesellschaft Rz 1/12 ff mwN, auch zur Gegenmeinung, Rz 1/17 ff; aA Bauer, Stille Gesellschaft 30 ff; jüngst Krejci/van Husen, GesRZ 2000, 60; vgl auch Krejci, Gesellschaftsrecht I 447, wonach die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Gesellschafter der Stillen Gesellschaft eher auf einen synallagmatischen Vertrag als auf eine Gesellschaft hindeuten.. Teilweise wird die Rechtsnatur einer Gesellschaft unter dem Hinweis angezweifelt, dem Stillen wären durch das Gesetz in der Gesellschaft keine societären Mitverwaltungsrechte eingeräumt4646IdS Wahle in Klang V2 545; Faistenberger/Gschnitzer 2 300, 306.. Zwar trifft es zu, dass sich bei der typischen Stillen Gesellschaft die Mitverwaltungsrechte des (echten) Stillen auf ein Mindestmaß reduzieren und nur in Gestalt von jenen des Kommanditisten entsprechenden Kontrollrechten und der - bloß im Innenverhältnis wirkenden - Zustimmung des Stillen zur maßgeblichen Änderung des Unternehmens bestehen4747 Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 163.. Doch da sich auch in dieser Konstellation beide Teile rechtsgeschäftlich verpflichten, gegenseitige Leistungen zu einem gemeinsamen Zweck zu erbringen, ist auch der typischen Stillen Gesellschaft die Rechtsnatur einer Gesellschaft zuzuerkennen4848 Holzhammer in Holzhammer/Roth, Gesellschaftsrecht 98; Rebhahn in Jabornegg § 178 HGB Rz 4.. Bei der atypischen (unechten) Stillen Gesellschaft, bei welcher dem Stillen darüber hinaus sogar Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt sind, sollten an der Gesellschaftsnatur schon aufgrund dieses Umstands keine Zweifel bestehen4949 Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 163..

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