Von den oben unter I.A. aufgezeigten notwendigen Tatbestandselementen einer jeden Stillen Gesellschaft ist für die steuerrechtliche Behandlung die Unterscheidung in typische (echte) und atypische (unechte; mitunternehmerische) Stille Gesellschaft von Bedeutung15. Steuerlich wird der atypische Stille Gesellschafter als Mitunternehmer qualifiziert16.Doch auch für die Anwendbarkeit des EKEG kommt dieser Unterscheidung Relevanz zu (vgl § 11 EKEG).

