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B. Ausgestaltungsformen

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Von den oben unter I.A. aufgezeigten notwendigen Tatbestandselementen einer jeden Stillen Gesellschaft ist für die steuerrechtliche Behandlung die Unterscheidung in typische (echte) und atypische (unechte; mitunternehmerische) Stille Gesellschaft von Bedeutung1515Vgl nur Rebhahn in Jabornegg § 178 HGB Rz 2.. Steuerlich wird der atypische Stille Gesellschafter als Mitunternehmer qualifiziert1616 Krejci, Gesellschaftsrecht I 437; vgl auch Rebhahn in Jabornegg § 178 HGB Rz 22; VwGH GesRZ 2005, 102..

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Doch auch für die Anwendbarkeit des EKEG kommt dieser Unterscheidung Relevanz zu (vgl § 11 EKEG).

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