Das UGB enthält - wie schon das HGB - keine Legaldefinition der Stillen Gesellschaft und regelt auch deren Tatbestandsmerkmale in § 179 UGB (vormals §§ 178, 180 HGB) nur unvollkommen1. Die Stille Gesellschaft ist danach eine Gesellschaft, bei der sich jemand (Stiller Gesellschafter) am Unternehmen eines anderen (Unternehmer; Unternehmensinhaber) mit einer Vermögenseinlage beteiligt. Dabei hat der Stille Gesellschafter die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Unternehmens übergeht (§ 179 Abs 1 UGB); ein eigenes Gesellschaftsvermögen der Stillen Gesellschaft entsteht somit nicht2. Der Stille Gesellschafter erhält dafür einen Anteil am Gewinn; seine Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden (dazu unter VI.D.1.)3.

