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A. Definition

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1385
Das UGB enthält - wie schon das HGB - keine Legaldefinition der Stillen Gesellschaft und regelt auch deren Tatbestandsmerkmale in § 179 UGB (vormals §§ 178, 180 HGB) nur unvollkommen11Vgl nur Rebhahn in Jabornegg § 178 HGB Rz 2, unter Hinweis auf K. Schmidt, Gesellschaftsrecht2 1541; Straube/U. Torggler in Straube § 178 HGB Rz 3.. Die Stille Gesellschaft ist danach eine Gesellschaft, bei der sich jemand (Stiller Gesellschafter) am Unternehmen eines anderen (Unternehmer; Unternehmensinhaber) mit einer Vermögenseinlage beteiligt. Dabei hat der Stille Gesellschafter die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Unternehmens übergeht (§ 179 Abs 1 UGB); ein eigenes Gesellschaftsvermögen der Stillen Gesellschaft entsteht somit nicht22HA; Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 163; Hämmerle/Wünsch II4 362; Straube/U. Torggler in Straube § 178 HGB Rz 3, 5, 18; Rebhahn in Jabornegg § 178 HGB Rz 3; Krejci, Gesellschaftsrecht I 442; VwGH ÖStZB 2000/69; VwGH GesRZ 2002, 152.. Der Stille Gesellschafter erhält dafür einen Anteil am Gewinn; seine Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden (dazu unter VI.D.1.)33 Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 163..

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