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B. Anmeldung von Änderungen

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Sofern der Eintritt eines Kommanditisten unter der Bedingung der Eintragung in das Firmenbuch erfolgt - dies hat durch die Neuordnung der Haftung des Kommanditisten vor Eintragung nunmehr geringere Bedeutung -, hat auch der Eintretende an der Anmeldung mitzuwirken (§ 162 Abs 2 UGB)262262Vgl hierzu Krejci in Krejci, Komm-UGB § 162 Rz 6; zur Problematik Harrer, GesRZ 2004, 85, 90.. Diesfalls sind sein Name, gegebenenfalls sein Geburtsdatum und/oder seine Firmenbuchnummer sowie die Höhe seiner Haftsumme zum Firmenbuch anzumelden. Führt der Eintritt eines Kommanditisten zum Wechsel der Rechtsform (von OG zur KG), so ist auch der Rechtsformwechsel anzumelden263263 U. Torggler/Torggler in Straube § 162 HGB Rz 14; Jabornegg in Jabornegg § 162 HGB Rz 12..

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