Sofern der Eintritt eines Kommanditisten unter der Bedingung der Eintragung in das Firmenbuch erfolgt - dies hat durch die Neuordnung der Haftung des Kommanditisten vor Eintragung nunmehr geringere Bedeutung -, hat auch der Eintretende an der Anmeldung mitzuwirken (§ 162 Abs 2 UGB)262. Diesfalls sind sein Name, gegebenenfalls sein Geburtsdatum und/oder seine Firmenbuchnummer sowie die Höhe seiner Haftsumme zum Firmenbuch anzumelden. Führt der Eintritt eines Kommanditisten zum Wechsel der Rechtsform (von OG zur KG), so ist auch der Rechtsformwechsel anzumelden263.

