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C. Musterzeichnung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1226
Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen (Musterzeichnung; § 107 Abs 2 UGB).



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