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A. Erstanmeldung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Die KG ist bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden (§ 106 S 1 UGB). Die Anmeldung der Gesellschaft ist von allen Gesellschaftern, auch den Kommanditisten, zu bewirken (vgl § 107 Abs 1 UGB)258258Vgl nur Schleinzer in Kastner/Stoll, GmbH & Co KG 217 mwN.. Insbesondere bei Publikums-KG, die sich durch eine Vielzahl von Kommanditisten kennzeichnen, erscheint es zweckmäßig, eine bestimmte Person als Vertreter der Kommanditisten einzusetzen259259 U. Torggler/Torggler in Straube § 162 HGB Rz 2; Jabornegg in Jabornegg § 162 HGB Rz 7.. Die Mitwirkung an der Anmeldung kann vom Gericht gemäß § 24 FBG gegenüber jedem hierzu verpflichteten durch Zwangsstrafen erzwungen werden. Jeder einzelne Mitgesellschafter kann die Mitwirkung gegenüber dem säumigen Mitgesellschafter mittels Klage durchsetzen; bei schuldhafter Verletzung der Anmeldepflicht kommen überdies Schadenersatzansprüche in Betracht260260Näheres bei U. Torggler/Torggler in Straube § 162 HGB Rz 3..

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