Die KG ist bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden (§ 106 S 1 UGB). Die Anmeldung der Gesellschaft ist von allen Gesellschaftern, auch den Kommanditisten, zu bewirken (vgl § 107 Abs 1 UGB)258. Insbesondere bei Publikums-KG, die sich durch eine Vielzahl von Kommanditisten kennzeichnen, erscheint es zweckmäßig, eine bestimmte Person als Vertreter der Kommanditisten einzusetzen259. Die Mitwirkung an der Anmeldung kann vom Gericht gemäß § 24 FBG gegenüber jedem hierzu verpflichteten durch Zwangsstrafen erzwungen werden. Jeder einzelne Mitgesellschafter kann die Mitwirkung gegenüber dem säumigen Mitgesellschafter mittels Klage durchsetzen; bei schuldhafter Verletzung der Anmeldepflicht kommen überdies Schadenersatzansprüche in Betracht260.

