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J. Anmeldung des Erlöschens

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1091
Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma (§ 30 Abs 2 UGB) gemäß § 157 Abs 1 UGB von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden17261726Nicht bloß in vertretungsbefugter Anzahl: Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 138; Jabornegg in Jabornegg § 157 HGB Rz 4; Dellinger, Liquidation 382.. Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn die Vollbeendigung durch eine andere Art der Auseinandersetzung herbeigeführt worden ist17271727 U. Torggler in Straube § 157 HGB Rz 1, § 158 HGB Rz 14..

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