Das nach Berücksichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist von den Liquidatoren nach dem Verhältnis der Beteiligung der Gesellschafter
unter Berücksichtigung ihrer Guthaben und Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, wie sie sich aufgrund der Schlussbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen (§ 155 Abs 1 UGB). Infolge der Aufgabe des Systems variabler Kapitalkonten wurde § 155 Abs 1 UGB sprachlich angepasst. Aufgrund des festen Beurteilungsschlüssels der Gesellschafter sind bei der Verteilung des Liquidationsgewinns nun nicht mehr die beweglichen Kapitalanteile, sondern die Salden sämtlicher Kapital- und Verrechnungskonten der Gesellschafter zu berücksichtigen, worauf die Wendung „ihrer Guthaben und Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis“ Bezug nimmt.