Die Zuweisung eines Liquidationsgewinns oder -verlusts richtet sich gemäß § 154 Abs 2 UGB nach der Beteiligung der Gesellschafter (§ 109 UGB). Diese Bestimmung folgt somit in Bezug auf die Ergebnisverteilung den Grundsätzen, die auch für die werbende Gesellschaft gelten. Von einer Verlusttragung ist nur der Arbeitsgesellschafter ohne Kapitalanteil ausgenommen1694.

