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K. Verwahrung der Bücher

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben17351735An der diesbezüglichen Entscheidung dürfen nach hA nur die Gesellschafter, nicht auch die anderen Liquidationsbeteiligten mitwirken. Vgl nur U. Torggler in Straube § 157 HGB Rz 16 (arg: die Verwahrung habe nichts mit der Verwaltung der Masse zu tun; dem ist nicht zu folgen; diese Befugnis ist nicht über §§ 81 Abs 1, 81a, 114 ff KO, sondern über § 1 iVm § 3 KO zu bestimmen; mE steht diese Haltung zudem im Widerspruch zu dem von U. Torggler in Straube § 157 HGB Rz 20 anerkannten Einsichts- und Benutzungsrecht des Masseverwalters) sowie Dellinger, Liquidation 416, unter Verneinung auch der Mitwirkungsbefugnis des Masseverwalters. Dem ist jedenfalls für die Zeit des Konkurses nicht zu folgen; zwar zählen die Bücher der Gesellschaft nicht zur Konkursmasse über das Vermögen des Gemeinschuldner-Gesellschafters, doch wird man das Einsichtsrecht als masseverfangenes Recht qualifizieren können (vgl auch Schilling in GroßK3 § 157 dHGB Rz 14; weitergehend noch K. Schmidt in MünchKomm § 157 dHGB Rz 19).. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Verständigung durch das Gericht (auf entsprechenden Antrag eines Einsichtsberechtigten hin17361736 Jabornegg in Jabornegg § 157 HGB Rz 9; Hueck, OHG 519.) bestimmt, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat (§ 157 Abs 2 UGB).

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