Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben1735. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Verständigung durch das Gericht (auf entsprechenden Antrag eines Einsichtsberechtigten hin1736) bestimmt, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat (§ 157 Abs 2 UGB).

