Die Liquidatoren sind von sämtlichen Gesellschaftern - auch den Kommanditisten - zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden1575. Das Gleiche gilt von jeder Änderung in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht (§ 148 Abs 1 S 1 u 2 UGB). Der Inhalt der Anmeldung ergibt sich aus § 3 Z 12 FBG (Name und Geburtsdatum - bei juristischen Personen die Firmenbuchnummer - der Liquidatoren, Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis).

