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E. Anmeldung der Liquidatoren

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Die Liquidatoren sind von sämtlichen Gesellschaftern - auch den Kommanditisten - zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden15751575Nicht zur Anmeldung befugt oder verpflichtet sind Fremdliquidatoren (vgl nur Dellinger, Liquidation 208); Gleiches gilt im Hinblick auf Privatgläubiger iSv § 145 Abs 2, § 146 Abs 2 UGB (U. Torggler in Straube § 148 HGB Rz 11).. Das Gleiche gilt von jeder Änderung in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht (§ 148 Abs 1 S 1 u 2 UGB). Der Inhalt der Anmeldung ergibt sich aus § 3 Z 12 FBG (Name und Geburtsdatum - bei juristischen Personen die Firmenbuchnummer - der Liquidatoren, Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis).

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