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D. Abberufung der Liquidatoren

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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§ 147 UGB regelt die Abberufung der Liquidatoren und sieht hierfür zwei Möglichkeiten vor, wobei Variante zwei zwingendes Recht darstellt:

Abberufung durch - in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung15631563 Dellinger, Liquidation 183 f, wonach sowohl der Privatgläubiger iSv § 135 UGB als auch der Masseverwalter über das Vermögen eines Gesellschafters an eine vor Pfändung beziehungsweise Konkurseröffnung vereinbarte Mehrheitsklausel gebunden seien; U. Torggler in Straube § 147 HGB Rz 6. Die Abberufung eines gerichtlich bestellten Liquidators bedarf trotz gesellschaftsvertraglich vorgesehenem Mehrheitsprinzip nach überwiegender Meinung der Zustimmung jenes Beteiligten, auf dessen Antrag der abzuberufende Liquidator von Gericht bestellt wurde (Jabornegg in Jabornegg § 147 HGB Rz 4; Dellinger, Liquidation 184; weiter gehend noch U. Torggler in Straube § 147 HGB Rz 6, wonach dies auch für Fälle des vertraglichen Ernennungsrechts gelte). - einstimmigen Beschluss der nach § 146 Abs 2, 3 UGB Beteiligten15641564Zum Stimmrecht in Ansehung des Privatgläubigers iSv § 135 UGB und mehrerer Erben vgl (die teils divergierenden Auffassungen von) U. Torggler in Straube § 147 HGB Rz 7 und Dellinger, Liquidation 123, 182 ff. (Var 1),

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