Die Auflösung der Gesellschaft zieht auch das Erlöschen der Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter nach sich. An ihre Stelle treten die Liquidatoren, die gemäß § 149 UGB zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft i.L. berufen sind. Wurde von den Gesellschaftern anstatt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung vereinbart, so gelten §§ 146, 149 UGB in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung entsprechend. Im Konkurs erfolgt die Verwaltung und Verwertung des die Masse bildenden konkursunterworfenen Vermögens durch den Masseverwalter unter partieller Mitwirkung von Gläubigerausschuss - diesem obliegt die Unterstützung und Überwachung des Masseverwalters, zudem kommen ihm Zustimmungsrechte insbesondere in Bezug auf das Schicksal des gemeinschuldnerischen Unternehmens zu - und Gläubigerversammlung, deren wesentlichste Zuständigkeit die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung des Zwangsausgleichs darstellt, unter der umfassenden Aufsicht des Konkursgerichts.