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B. Notwendigkeit der Liquidation

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Begriff und Anwendungsbereich

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Von der vorstehend behandelten Auflösung sind Liquidation und (Voll-)Beendigung zu unterscheiden. Auflösung bedeutet vorerst nur, dass die Gesellschaft nicht mehr als werbende fortbesteht, der Abwicklungszweck - spätestens dann, wenn feststeht, dass eine Fortsetzung nicht erfolgen soll14411441IdS auch U. Torggler in Straube § 145 HGB Rz 38; vgl auch Jabornegg in Jabornegg § 145 HGB Rz 11, wonach mit dem Eintritt in die Liquidation eine Änderung des Gesellschaftszwecks verknüpft ist. - an die Stelle des ursprünglichen Gesellschaftszwecks tritt beziehungsweise in den vorgesehenen Grenzen modifiziert14421442 Dellinger, Liquidation 47 f; U. Torggler in Straube § 145 HGB Rz 38; abweichend jedoch K. Schmidt, Gesellschaftsrecht4 313, 1513, nur Überlagerung..

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