Die Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter erlischt (grundsätzlich; vgl aber § 136 UGB) mit Auflösung der Gesellschaft. An ihre Stelle tritt, sofern an die Auflösung die Liquidation anschließt, die am Liquidationszweck orientierte Geschäftsführungsbefugnis der Liquidatoren. Die Liquidatoren stellen das einzige Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Gesellschaft i.L. dar.