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K. Fortsetzungsbeschluss

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

899
Die Gesellschafter können bei Auflösung der Gesellschaft, wenn sie nicht infolge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft eintritt (§ 144 UGB), deren Fortbestand beschließen (§ 141 Abs 1 S 2 UGB). Hierfür ist grundsätzlich ein einstimmiger Beschluss nötig, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes bestimmt.

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