Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 UGB für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die
Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies
beantragen. (§ 140 Abs 1 UGB).