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J. Ausschluss statt Auflösung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Allgemeines und Anwendungsbereich

882
Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 UGB für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen. (§ 140 Abs 1 UGB).

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