Mit den
möglichen Auswirkungen des Todes eines Gesellschafters auf das weitere Schicksal der Gesellschaft befassen sich § 131 Z 4 UGB, wonach diesfalls die Gesellschaft als aufgelöst gilt, § 136 Abs 1 UGB, der bei Gefahr im Verzug eine einstweilige Fortführung der zu besorgenden Geschäfte durch die verbliebenen Gesellschafter anordnet, § 139 UGB, der für den Fall einer entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Klausel die Modalitäten einer Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben bestimmt und zuletzt § 141 Abs 1 UGB, der es den übrigen Gesellschaftern „gestattet“, einen Fortsetzungsbeschluss zu fassen. Nicht mehr explizit im UGB enthalten ist - ohne hierdurch zu einer Rechtsänderung zu führen - eine § 138 HGB entsprechende Bestimmung über eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel, wonach die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werde.