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H. Beteiligung des Ausscheidenden an schwebenden Geschäften

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Der ausgeschiedene Gesellschafter nimmt gemäß der abdingbaren 13321332Siehe nur Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 132. Regelung des § 138 Abs 1 UGB am Gewinn und Verlust teil, der sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften13331333Dabei handelt es sich um eine zur Zeit des Ausscheidens dem Grunde nach bestehende, aber noch nicht erfüllte, rechtliche Bindung einerseits und eine unmittelbar auf Erwerb gerichtete Rechtsbeziehung andererseits (Koppensteiner in Straube Art 7 Nr 15, 16 EVHGB Rz 33, unter Berufung auf OGH JBl 1967, 257). Dauerschuldverhältnisse werden nach überwiegender Ansicht (zu Recht) nicht dazugezählt (vgl nur Hämmerle/Wünsch II4 241; Koppensteiner in Straube Art 7 Nr 15, 16 EVHGB Rz 33; kritisch indes Jabornegg in Jabornegg § 138 HGB Rz 48). ergibt. Die Gesellschaft ist berechtigt, diese Geschäfte zu beenden, wie es ihr am vorteilhaftesten erscheint13341334Zum historischen Hintergrund dieser Norm, Jabornegg in Jabornegg § 138 HGB Rz 47.. Aus § 138 Abs 1 UGB ergibt sich, dass schwebende Geschäfte nicht in die Abschichtungsbilanz aufzunehmen sind13351335 Koppensteiner in Straube Art 7 Nr 15, 16 EVHGB Rz 33..

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