Der ausgeschiedene Gesellschafter nimmt gemäß der abdingbaren 1332 Regelung des § 138 Abs 1 UGB am Gewinn und Verlust teil, der sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften1333 ergibt. Die Gesellschaft ist berechtigt, diese Geschäfte zu beenden, wie es ihr am vorteilhaftesten erscheint1334. Aus § 138 Abs 1 UGB ergibt sich, dass schwebende Geschäfte nicht in die Abschichtungsbilanz aufzunehmen sind1335.

