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L. Fortsetzung nach Konkurs der Gesellschaft

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluss eines Zwangsausgleichs aufgehoben oder auf Antrag der Gemeinschuldnerin14131413Mit Schummer, Personengesellschaften 54 sei hier angemerkt, dass das geltende österreichische Konkursrecht eine explizite Regelung über die Einstellung (Aufhebung) auf Antrag des Gemeinschuldners nicht kennt. Vielmehr betrifft die Bezugnahme das frühere deutsche Konkursrecht (§§ 202, 203 dKO): Gemäß § 202 dKO war das Konkursverfahren auf Antrag des Gemeinschuldners einzustellen, wenn er nach dem Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Konkursgläubiger, welche Forderungen angemeldet haben, oder wenn er vor dem Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller bekannten Gläubiger beibrachte. Dieser Bestimmung entspricht § 167 KO allerdings inhaltlich voll und ganz (lediglich die Massegläubiger werden noch explizit erwähnt, was zumindest zu Beginn des Konkurses in praxi kaum von Relevanz ist). eingestellt, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft - mangels abweichender Vereinbarung nur einstimmig14141414 Koppensteiner in Straube § 144 HGB Rz 2. - beschließen (§ 144 Abs 1 UGB). Dies folgt daraus, dass mit dem Zwangsausgleich die Sanierung des Schuldners gelungen ist und somit die Konkurseröffnungsgründe (Zahlungsunfähigkeit; bei verdeckten Kapitalgesellschaften auch Überschuldung) - freilich nicht ex tunc - beseitigt worden sind. Zudem stellt der Erhalt des Unternehmens, aber auch der Fortbestand des Unternehmensträgers mit ein Ziel des Zwangsausgleichs dar; insofern wäre es unverständlich, eine Fortsetzung trotz entsprechenden Interesses der Gesellschafter an einer solchen nicht zuzulassen.

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