Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluss eines Zwangsausgleichs aufgehoben oder auf Antrag der Gemeinschuldnerin1413 eingestellt, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft - mangels abweichender Vereinbarung nur einstimmig1414 - beschließen (§ 144 Abs 1 UGB). Dies folgt daraus, dass mit dem Zwangsausgleich die Sanierung des Schuldners gelungen ist und somit die Konkurseröffnungsgründe (Zahlungsunfähigkeit; bei verdeckten Kapitalgesellschaften auch Überschuldung) - freilich nicht ex tunc - beseitigt worden sind. Zudem stellt der Erhalt des Unternehmens, aber auch der Fortbestand des Unternehmensträgers mit ein Ziel des Zwangsausgleichs dar; insofern wäre es unverständlich, eine Fortsetzung trotz entsprechenden Interesses der Gesellschafter an einer solchen nicht zuzulassen.

