Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt - wofür bloße Abwicklungshandlungen nicht hinreichen1247 - wird, steht iSd Vorschriften der §§ 132, 133 UGB einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich (§ 134 UGB)1248.

