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E. Kündigung durch den Privatgläubiger

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht worden ist, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollsteckbaren Schuldtitels 12521252Darunter sind solche Titel zu verstehen, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar sind; Jabornegg in Jabornegg § 135 HGB Rz 13; Koppensteiner in Straube § 135 HGB Rz 4; Wünsch, GesRZ 2002, 57. die Pfändung und Überweisung des Anspruchs12531253Nach nunmehr weitgehend anerkannter Ansicht hat die Pfändung und Überweisung nach § 331 Abs 1 EO zu erfolgen. Vgl nur Koppensteiner in Straube § 135 HGB Rz 5; Jabornegg in Jabornegg § 135 HGB Rz 12; OGH SZ 50/72; vgl auch 13.9.1977, 3 Ob 83/77; anders noch die ältere Rsp, vgl nur OGH SZ 23/254; EvBl 1969/80. auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres für diesen Zeitpunkt kündigen (§ 135 UGB)12541254Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung müssen noch alle ihre Voraussetzungen vorliegen. Koppensteiner in Straube § 135 HGB Rz 8; Jabornegg in Jabornegg § 135 HGB Rz 20.. Bei dem Kündigungsrecht des Privatgläubigers handelt es sich um ein originäres, nicht vom Gesellschafter-Schuldner abgeleitetes Kündigungsrecht; es besteht auch gegenüber auf bestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaften, bei welchen einem Gesellschafter nach allgemeinen Grundsätzen kein ordentliches Kündigungsrecht zukommt12551255 Koppensteiner in Straube § 135 HGB Rz 9..

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