Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht worden ist, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollsteckbaren Schuldtitels 1252 die Pfändung und Überweisung des Anspruchs1253 auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres für diesen Zeitpunkt kündigen (§ 135 UGB)1254. Bei dem Kündigungsrecht des Privatgläubigers handelt es sich um ein originäres, nicht vom Gesellschafter-Schuldner abgeleitetes Kündigungsrecht; es besteht auch gegenüber auf bestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaften, bei welchen einem Gesellschafter nach allgemeinen Grundsätzen kein ordentliches Kündigungsrecht zukommt1255.

