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C. Auflösung durch gerichtliche Entscheidung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Anwendungsbereich und Klagelegitimation

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Auf Antrag eines Gesellschafters kann (= hat) die Auflösung der Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 133 Abs 1 UGB)12241224Eingehend zur Auflösungsklage jüngst Schwab, Prozessrecht 624 ff, insb 631 ff, 638 ff (Zweipersonengesellschaft).. Den Hintergrund für die fehlende Differenzierung zwischen auf bestimmte beziehungsweise auf unbestimmte Dauer geschlossene Gesellschaften bildet die Überlegung, dass eine unzumutbar gewordene Gesellschaft ohne Rücksicht auf Grenzen ordentlicher Kündigungsmöglichkeiten lösbar sein müsse12251225Für viele Koppensteiner in Straube § 133 HGB Rz 1..

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