Auf Antrag eines Gesellschafters kann (= hat) die Auflösung der Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer
bestimmten Zeit oder bei einer für
unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt (§ 133 Abs 1 UGB). Den Hintergrund für die fehlende Differenzierung zwischen auf bestimmte beziehungsweise auf unbestimmte Dauer geschlossene Gesellschaften bildet die Überlegung, dass eine unzumutbar gewordene Gesellschaft ohne Rücksicht auf Grenzen ordentlicher Kündigungsmöglichkeiten lösbar sein müsse.