Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für
unbestimmte Zeit beziehungsweise auf Lebenszeit (vgl den Verweis in § 134 UGB auf § 132 UGB) eingegangen worden ist, nur für den
Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen; sie muss mindestens
sechs Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden (§ 132 Abs 1 UGB).