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A. Auflösung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Allgemeines

751
§ 131 UGB nennt eine Reihe von Auflösungsgründen, die teils aus den Verhältnissen der Gesellschaft selbst (§ 131 Z 1 - 3 UGB), teils aus Umständen in der Person der Gesellschafter (§ 131 Z 4, 5, 6 Fall 1 UGB) beziehungsweise aus einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung folgen11691169 Koppensteiner in Straube § 131 HGB Rz 4..

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