§ 131 UGB nennt eine Reihe von Auflösungsgründen, die teils aus den Verhältnissen der Gesellschaft selbst (§ 131 Z 1 - 3 UGB), teils aus Umständen in der Person der Gesellschafter (§ 131 Z 4, 5, 6 Fall 1 UGB) beziehungsweise aus einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung folgen.