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G. Entziehung der Vertretungsmacht

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Anwendungsbereich und Voraussetzungen

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Gemäß § 127 UGB kann die - organschaftliche iSv § 125 UGB - Vertretungsmacht einem Gesellschafter970970Keine Anwendung findet § 127 UGB auf „Ermächtigungen iSv § 125 Abs 2 S 2 UGB“ oder eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (insb Prokura, auch bei gemischter Gesamtvertretung iSv § 125 Abs 3 UGB, Handlungsvollmacht). Näheres bei Koppensteiner in Straube § 127 HGB Rz 3; Hueck, OHG 300 f. auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt971971Zur Entziehungsklage siehe auch Schwab, Prozessrecht 239 f.; ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft972972Näheres bei Koppensteiner in Straube § 127 HGB Rz 4 f; Jabornegg in Jabornegg § 127 HGB Rz 3 mwN; im Übrigen sei auf die Ausführungen zur Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis verwiesen..

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