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H. Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Allgemeines und Gestaltungsspielraum

663
Gemäß § 128 UGB haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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