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F. Umfang der Vertretungsmacht

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Allgemeines

641
Gemäß § 126 Abs 1 UGB erstreckt sich die Vertretungsmacht auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura.

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