Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht (2007) Rz 641641
Gemäß § 126 Abs 1 UGB erstreckt sich die Vertretungsmacht auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura.