Die Vorschriften der §§ 125 bis 127 UGB behandeln die Vertretung und betreffen sohin das Außenverhältnis. §§ 126, 127 UGB stellen
zwingendes Recht dar.
Von der in § 125 UGB geregelten
organschaftlichen Vertretung ist die Vertretungsbefugnis infolge
rechtsgeschäftlicher Bevollmächtigung, insbesondere durch Erteilung von Prokura (§§ 48 ff UGB) oder Handlungsvollmacht (§§ 54 ff UGB) zu unterscheiden.