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E. Vertretung der Gesellschaft

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Jus cogens

614
Die Vorschriften der §§ 125 bis 127 UGB behandeln die Vertretung und betreffen sohin das Außenverhältnis. §§ 126, 127 UGB stellen zwingendes Recht dar920920 Koppensteiner in Straube § 125 HGB Rz 1..

2. Selbstorganschaft

615
Von der in § 125 UGB geregelten organschaftlichen Vertretung ist die Vertretungsbefugnis infolge rechtsgeschäftlicher Bevollmächtigung, insbesondere durch Erteilung von Prokura (§§ 48 ff UGB) oder Handlungsvollmacht (§§ 54 ff UGB) zu unterscheiden921921Vgl dazu Koppensteiner in Straube § 125 HGB Rz 2, unter Berufung auf OGH GesRZ 1978, 124, wonach die Zuweisung von Geschäftsführungsaufgaben an einen Dritten oder einen von der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossenen Gesellschafter die Einräumung entsprechender rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht impliziert, soweit die in Rede stehenden Aufgaben anders nicht erledigt werden können. Die sei etwa bei der Befugnis zur Weisungserteilung an Dienstnehmer, für den Widerruf der Prokura sowie für Anmeldungen zum Firmenbuch der Fall (vgl nur Koppensteiner in Straube § 125 HGB Rz 3; Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 102 f; Jabornegg in Jabornegg § 125 HGB Rz 5 f; OGH SZ 38/154; SZ 40/20; GesRZ 1982, 313 = DRdA 1984, 460 [Schauer]; ecolex 1991, 251; EvBl 1970/95)..

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