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I. Verzinsungspflicht bei unbefugten Entnahmen

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Ein Gesellschafter, der unbefugt485485Unbefugt ist eine Entnahme, wenn sie gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder gegen den Gesellschaftsvertrag verstößt beziehungsweise nicht durch einen Gesellschafterbeschluss bzw die Zustimmung der geschäftsführenden Gesellschafter gedeckt ist. Näher dazu U. Torggler/Torggler in Straube § 111 HGB Rz 4; Goette in Ebenroth/Boujong/Joost § 111 dHGB Rz 16. Geld aus der Gesellschaftskasse für sich - nicht zur Berichtigung einer Gesellschaftsschuld486486Insoweit gehen die Ansichten auseinander, ob ein Verstoß auch dann vorliegt, wenn die Entnahme zwar zur Berichtigung einer Gesellschaftsschuld erfolgt, aber von einem nicht geschäftsführungsbefugten und insoweit hierzu unbefugten Gesellschafter getätigt wird. Dies wird zu bejahen sein. Vgl auch U. Torggler/Torggler in Straube § 111 HGB Rz 4; Jabornegg in Jabornegg § 111 HGB Rz 5; weniger streng Martens in Schlegelberger § 111 dHGB Rz 14 f sowie Goette in Ebenroth/Boujong/Joost § 111 dHGB Rz 19. - entnimmt, hat Zinsen (§ 1000 Abs 1 ABGB) von dem Tage an zu entrichten, an welchem die Herausnahme des Geldes - nicht auch die Nutzung von anderen Gegenständen etc - erfolgt ist; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen (§ 111 Abs 1 u 2 UGB)487487Näheres bei U. Torggler/Torggler in Straube § 111 HGB Rz 6, insbesondere Geltendmachung der Ansprüche aus § 1333 Abs 2 ABGB (§ 352 UGB sollte in Ermangelung der Unternehmereigenschaft bzw eines von dieser Vorschrift angesprochenen unternehmensbezogenen Geschäfts nicht eingreifen); Jabornegg in Jabornegg § 111 HGB Rz 8 f, wonach ferner ein Vorgehen nach §§ 117, 127, 133 bzw 140 UGB in Betracht kommt..

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