Ein Gesellschafter, der unbefugt485 Geld aus der Gesellschaftskasse für sich - nicht zur Berichtigung einer Gesellschaftsschuld486 - entnimmt, hat Zinsen (§ 1000 Abs 1 ABGB) von dem Tage an zu entrichten, an welchem die Herausnahme des Geldes - nicht auch die Nutzung von anderen Gegenständen etc - erfolgt ist; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen (§ 111 Abs 1 u 2 UGB)487.

