Das in § 112 UGB geregelte Wettbewerbsverbot (Konkurrenzverbot) stellt sich als gesetzliche Konkretisierung der Treupflicht dar. Es ist insoweit weiter reichend als die allgemeine Treupflicht, als es schon
präventiv bestimmten dem Gesellschaftszweck zuwiderlaufenden Szenarien vorzubeugen sucht. Sinn und Zweck des Wettbewerbsverbots besteht in der Verhinderung der Ausnützung von Gesellschafts- und Geschäftsinterna zugunsten eigener Konkurrenzgeschäfte beziehungsweise der eigennützigen Einflussnahme auf die Gesellschaft schlechthin.