Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft gemäß § 110 Abs 1 UGB zum Ersatz verpflichtet. § 110 UGB stellt eine Spezialbestimmung zu § 1014 ABGB dar.