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H. Mehrfachmitgliedschaft

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Ein und derselbe Rechtsträger kann sich nicht mehrfach als unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer OG (KG) beteiligen; auch eine Mitgliedschaft sowohl als Komplementär als auch als Kommanditist an einer KG wird von der hL zu Recht abgelehnt152152 Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 79; Hämmerle/Wünsch II4 137; Jabornegg in Jabornegg § 105 HGB Rz 41; U. Torggler/Torggler in Straube § 105 HGB/Art 7 Nr 1 EVHGB Rz 33 mwN, auch zur Gegenmeinung; die Zulässigkeit im Fall von Treuhandverhältnissen bejahend K. Schmidt, Gesellschaftsrecht4 1313..

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Eine gesplittete Einlage durch zusätzliche Beteiligung auch als Stiller Gesellschafter ist hingegen zulässig153153 Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 79; Hämmerle/Wünsch II4 137..

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