Ein und derselbe Rechtsträger kann sich nicht mehrfach als unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer OG (KG) beteiligen; auch eine Mitgliedschaft sowohl als Komplementär als auch als Kommanditist an einer KG wird von der hL zu Recht abgelehnt152.Eine gesplittete Einlage durch zusätzliche Beteiligung auch als Stiller Gesellschafter ist hingegen zulässig153.

