Der OG gehören mindestens zwei Gesellschafter an (§ 105 lS UGB). Beide haften gegenüber den Gesellschaftsgläubigern für Verbindlichkeiten der OG unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Eine Einpersonen-OG kommt somit nicht in Betracht150. Der nachträgliche Wegfall des vorletzten Gesellschafters hat die „Anwachsung“ entsprechend § 142 UGB zur Folge151. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, führt dies zur Vollbeendigung der Gesellschaft ohne vorangehende Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht - wie vorgetragen - qua Universalsukzession auf den verbleibenden Gesellschafter über. Der ausgeschiedene Gesellschafter ist gemäß § 142 Abs 2 UGB in sinngemäßer Anwendung der §§ 137, 138 UGB abzufinden.

