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G. Gesellschaftermehrheit

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Der OG gehören mindestens zwei Gesellschafter an (§ 105 lS UGB). Beide haften gegenüber den Gesellschaftsgläubigern für Verbindlichkeiten der OG unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Eine Einpersonen-OG kommt somit nicht in Betracht150150OGH HS 7112.. Der nachträgliche Wegfall des vorletzten Gesellschafters hat die „Anwachsung“ entsprechend § 142 UGB zur Folge151151 U. Torggler/Torggler in Straube § 105 HGB/Art 7 Nr 1 EVHGB Rz 32; Krejci in Krejci, Komm-UGB § 105 Rz 8.. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, führt dies zur Vollbeendigung der Gesellschaft ohne vorangehende Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht - wie vorgetragen - qua Universalsukzession auf den verbleibenden Gesellschafter über. Der ausgeschiedene Gesellschafter ist gemäß § 142 Abs 2 UGB in sinngemäßer Anwendung der §§ 137, 138 UGB abzufinden.

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