Durch den Gesellschaftsvertrag sind die Gesellschafter in der OG zu einer auf bestimmte oder unbestimmte Dauer ausgerichteten Vereinigung verbunden; dieses
Dauerschuldverhältnis ist durch wechselseitige Treupflichten und den Gleichbehandlungsgrundsatz gekennzeichnet.
Gemäß § 105 UGB muss der OG-Gesellschaftsvertrag folgenden
Mindestinhalt aufweisen: